Kosten

Die Honorierung im privaten Bereich

lehnt sich in einigen Bereichen an die Honorarrichtlinie des Bundesverbandes öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger in der Fassung des Jahres 2016 an. Es kann sowohl ein Zeithonorar (145,– €/Stunde) als auch ein Tabellenhonorar (s.u. Honorartabelle) vereinbart werden. Tagessätze sind in Einzelfällen möglich. Je nach spezifischem Anforderungsprofil, der jeweiligen Untersuchungsbreite und –tiefe, Komplexität sowie der Struktur des Immobilienobjektes erhalten Sie von uns gern auch ein verbindliches Angebot.

Aufgrund der hohen Qualitätsanforderungen

und des damit verbundenen Aufwandes an Recherchen und genauen Analysen des jeweiligen regionalen und örtlichen Immobilienmarktes veranschlagen wir ein Mindesthonorar für vollständige Verkehrswertgutachten i.S.d. § 194 BauGB von 1.580,– € netto zzgl. Auslagen und Nebenkosten. Wird dieses Honorar von dem Tabellenwert oder dem Zeithonorar überschritten, gilt dieses den Mindestwert überschreitende Honorar.

Für sonstige sachverständige Leistungen

wie Stellungnahmen, Marktwertschätzungen oder Immobilienerwerbsbegleitungen schlagen wir Pauschalhonorare vor. In Einzelfällen sind Pauschalhonorare auch für Verkehrswertgutachten nötig und möglich. Gern teilen wir diese auf Anfrage mit.

BVS-Honorarrichtlinie für Immobilienbewertung vom August 2016

Honorar-bvs2016a

Honorar-bvs2016b

Honorar-bvs2016c

Anwendungsbereich

Die Honorarrichtlinie gilt für die Erstattung von Gutachten über den Verkehrswert von Grundstücken im Sinne der Sachverständigenordnung der jeweiligen Bestellungskörperschaft. Unter „Grundstück“ ist ein immobilienwirtschaftliches Grundstück zu verstehen. Die Anzahl der sachenrechtlichen Grundstücke ist in der Regel unbeachtlich.

Anwendung der Honorartabelle

Maßgeblich ist der ermittelte Verkehrswert. Für die Fälle, bei denen Wertminderungen erfolgen, (z.B. Abschläge für Instandsetzungseinfluss, Reparatureinfluss, ökologische Lasten, Abbruchkosten, Erschließungsprobleme), ist das Honorar auf der Grundlage des ungekürzten Werts zu bemessen.

Berücksichtigung von Besonderheiten

Bei Vorhandensein von Besonderheiten ist das Honorar auf der Basis des Ergebnisses aus der Honorartabelle gesondert zu berechnen.

Bemerkung bei Rechten am Grundstück

Beim Zusammenfallen mehrerer Rechte sind die einzelnen Faktoren zu addieren, wenn keine Gemeinsamkeiten bei den Rechten bestehen. Gemeinsamkeiten sind z.B. ein kombiniertes Geh-, Fahr- und Leitungs-recht auf der gleichen Teilfläche eines Grundstücks. Rechte ohne Werteinfluss sind nicht zu berücksichtigen. Bei Fällen gleicher Voraussetzungen (z.B. Wohnungsrecht und Nieß-brauch für die gleiche Person) wird ein Recht voll und jedes weitere Recht mit dem halben Korrekturfaktor berücksichtigt. Baulasten sind wie Rechte zu behandeln.

Honorar-bvs2016d

Aktualisierung eines früheren Gutachtens des Sachverständigen oder der Sachverständigen

Das Honorar ist mit einem Faktor zwischen 0,9 und 0,6 zu multiplizieren. Die Höhe des Faktors ist abhängig vom Aufwand, der mit der Aktualisierung verbunden ist.

Zuschlag für erschwerte Bedingungen

Bei erschwerten Arbeitsbedingungen, die objektbezogen sind (z.B. Schmutz, Sicherheit, Gefahrenabwehr) ist mit dem Faktor 1,2 zu multiplizieren, mindestens mit 200,- €, zu berücksichtigen.

Zuschlag für besondere Leistungen

Für die Beschaffung von erforderlichen Unterlagen, örtliche Aufnahme der Gebäude und Aufmaß, Erstellung oder Ergänzung von Plänen und maßstabsbezogenen Skizzen ist ein Zuschlag von 20 % bis 50 % je nach Aufwand und Schwierigkeit zu berücksichtigen.

Nebenkosten

Nebenkosten sind frei vereinbar. Bei Fahrten mit dem Kraftfahrzeug ist zusätzlich eine Pauschale von 0,60 € pro gefahrenem Kilometer zu berücksichtigen.

Umsatzsteuer

Alle Angaben sind ohne gesetzliche Umsatzsteuer dargestellt.

Die Honorierung bei Gerichtsgutachten

wird nach den aktuell gesetzlichen Bestimmung insbesondere nach dem JVEG bestimmt.

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