Sie sind als Betreuer einer Person vom Vormundschaftsgericht als amtlich bestellter Betreuer gemäß § 1896 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eingesetzt.
Der Verkauf einer Immobilie des betreuten Menschen soll durch ein Verkehrswertgutachten begleitet werden, damit Revisionssicherheit gegenüber Gericht und Angehörigen sichergestellt wird.
Der Verkehrswert (Marktwert) der Immobilie muss mit einem Verkehrswertgutachten nachgewiesen werden, um die besondere Sorgfaltspflicht des Betreuers und die Vorgaben der Vormundschaftsgerichte bzw. des Rechtspflegers zu erfüllen. Wird das Immobilienvermögen von dem Betreuten nicht mehr genutzt oder kann nicht mehr selbst bewohnt werden, fordern die Sozialbehörden das Aufbrauchen eigener Vermögenswerte. Das von dem Betreuten jahrzehntelang selbst bewohnte Einfamilienhaus muss dann meist veräußert werden. Sie als Berufsbetreuer benötigen dann regelmäßig für Ihre Revisionssicherheit gegenüber den Angehörigen bzw. den Sozialbehörden einen Nachweis, dass Sie das Immobilienvermögen des Betreuten nicht verschleudert haben.
Erst nach Vorlage des Verkehrswertgutachtens und der Freigabe durch den Dipl.-Rechtspfleger ist der Beginn der Vermarktung angezeigt, da ein Verkauf ohne Verkehrswertgutachten bzw. Absprache mit den zuständigen Rechtspflegern zur Verweigerung der erforderlichen notariellen Zustimmung führen kann.
Ein Verkehrswertgutachten eines qualifizierten Sachverständigen für Immobilienbewertung hilft Ihnen dabei, die Revisionssicherheit herzustellen, die Sie benötigen und gibt Ihnen Sicherheit bei Verhandlungen mit Immobilienmaklern oder Kaufinteressenten.
Da Nachlassgerichte, Rechtsanwälte, Berufsbetreuer und Betreuungsvereine die Besonderheiten des Immobilienverkaufes im Rahmen der Pflegschaft und Betreuung kennen, vertrauen sie der besonderen Sachkunde eines qualifizierten Immobiliensachverständigen.
Wir helfen Ihnen dabei, das Immobilienvermögen Ihres Betreuten angemessen zu verwerten. Fragen Sie uns nach einem revisionssicheren und rechtssicheren Verkehrswertgutachten.