Auf zwei wichtige Urteile des Bundesgerichtshofs, die Mieterinnen und Mieter betreffen, hat der Deutsche Mieterbund in jüngster Zeit hingewiesen. Eins der beiden betrifft das oftmals kontrovers zwischen Vermietern und Mietern diskutierte Thema „Schönheitsreparaturen“. Das Urteil erteilt Forderungen von Vermietern eine Absage, dass solche Reparaturen von professionellen Anbietern ausgeführt werden müssen. Das andere Urteil bezieht sich auf Mietspiegel: Nach diesem Urteil darf der Vermieter auch auf Mietspiegel von Nachbarstädten zurückgreifen, um Mieterhöhungen zu rechtfertigen, falls am Standort seiner Immobilie kein Mietspiegel existiert.
BGH-Urteil zu Schönheitsreparaturen
„Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in der Wohnung ausführen zu lassen.“ Ein Satz mit solch einem Inhalt lässt einiges an Interpretationsspielraum. Eins hingegen sagt er ziemlich deutlich aus: Der jeweilige Mieter hat nicht das Recht, Schönheitsreparaturen selbst durchzuführen. Der Bundesgerichtshof, der über einen Münchner Mietvertrag zu entscheiden hatte, ging in seiner Interpretation der Aussage noch weiter. Seiner Interpretation zufolge kann solch ein Satz auch so verstanden werden, dass selbst Freunde und Bekannte des Mieters solche Arbeiten nicht ausführen dürfen und dass dafür nur ein professioneller Anbieter in Frage kommt. Solch einer Forderung hat der Bundesgerichtshof allerdings eine klare Absage erteilt. Laut BGH hat ein Mieter definitiv das Recht, Schönheitsreparaturen in Eigenleistung oder aber mit der Hilfe von Freunden oder Bekannten durchzuführen. Bedingung dafür ist einzig eine Arbeit, die „fachgerecht in mittlerer Art und Güte“ ausgeführt wird.
BGH-Urteil zum Mietspiegel
Ein anderes Urteil des Bundesgerichtshofs hat Mieterhöhungen zum Thema, die mit dem Mietspiegel einer Nachbarstadt vom Immobilienstandort begründet werden. Konkret ging es beim Fall um eine Erhöhung der Miete für eine Wohnung in der nahe Stuttgart liegenden Stadt Backnang. Die Mieterhöhung lag bei 79,69 Euro und der Vermieter hatte den Mietspiegel der Nachbarstadt Schorndorf als Grundlage für die Erhöhung gewählt. Laut BGH war das rechtens, da Backnang und Schorndorf „unter anderem im Hinblick auf das Mietniveau vergleichbar sind“. Darüber hinaus traf der Bundesgerichtshof die Entscheidung, dass so genannte einfache Mietspiegel weiterhin als Grundlage dienen können, um ortsübliche Vergleichsmieten festzustellen. Den einfachen Mietspiegeln stehen seit dem Jahr 2001 und der damaligen Reform des Mietrechts die qualifizierten Mietspiegel gegenüber. Ein qualifizierter Mietspiegel ist nach Paragraf 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs „ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist“. Einfache Mietspiegel erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Für die Festlegung von Mieten praktisch wertlos sind sie dadurch nicht.
Das Thema „Schönheitsreparaturen“ wird immer heiß diskutiert bleiben. Unabhängig davon, wieviele Urteile gesprochen werden. Und beide Vertragspartner (Vermieter/Mieter) sollten die Kirche im Dorf stehen lassen. Ausrutscher auf beiden Seiten gibt es immer wieder.