Du betrachtest gerade Oh Du Fröhliche oder wie viel Weihnachtsdekoration ist erlaubt

Weihnachten steht vor der Tür, für viele Deutsche der Höhepunkt des Jahres, den sie neben den üblichen Feierlichkeiten auch mit der entsprechenden Dekoration einläuten möchten. Doch nicht selten führt die persönliche Kreativität zur Weihnachtszeit in Mietshäusern zu Streitigkeiten, die mitunter auch vor Gericht enden können – was dem Fest der Liebe nicht gerade zuträglich ist.

Nachfolgend ein kleiner Überblick möglicher Streitquellen und dessen, was zumutbar ist. Generell gilt: in der eigenen Wohnung darf nach Herzenslust dekoriert werden, der Fantasie, Größe und Menge der sind hier keine Grenzen gesetzt. Anders sieht es schon im Treppenhaus aus, das als Gemeinschaftseigentum gilt. Einen Adventskranz an der Wohnungstür als Ausdruck eines Brauchtums ist zulässig (Urteil Landgericht Düsseldorf, Az: 25 T 500 / 89), von üppigeren Dekorationen, die zudem die Fluchtwege einschränken könnten, ist dagegen abzusehen. 

Ein anderes Negativbeispiel, das es ebenfalls bis vor das Oberlandesgericht Düsseldorf schaffte: Duftkerzen im Treppenhaus, durch die sich die Mitbewohner belästigt fühlten. Per Gerichtsbeschluss wurde dem Mieter das Abbrennen der Weihnachtsdüfte untersagt und als „bestimmungswidrige Nutzung des Gemeinschaftseigentums“ eingestuft (OLG Düsseldorf Az: 3 WX 98 / 03). 

Was den Balkon betrifft, gelten gleiche Regeln wie in der eigenen Wohnung: prinzipiell darf nach Lust und Laune dekoriert werden. Einzige Ausnahme: der Mietvertrag untersagt Dekorationen aller Art auf dem Balkon. Nichtsdestotrotz sollte auch hier jeder darauf achten, den Nachbar nicht durch z. B. permanent blinkende Neonlichter in seiner Nachtruhe oder beim gemütlichen Fernsehabend zu stören. Eine weitere Empfehlung: die Beleuchtung nach 22 Uhr ausschalten. So sollte der weihnachtliche Frieden in der Nachbarschaft gewahrt bleiben. Sind dagegen größere Dekorationsgegenstände an der Fassade, der Balkon- oder Terrassenaußenwand geplant – jeder kennt beispielsweise die die Hauswand stürmenden Nikoläuse – muss zunächst das Einverständnis des Hauseigentümers eingeholt werden. Denn zum einen müssen eventuell Halterungen in die Außenwand gebohrt werden, zum anderen haftet der Hauseigentümer direkt bei Unfällen, wenn z. B. der Dekogegenstand bei nicht fachgerechter Montage herunterstürzt und Passanten verletzt oder Autos beschädigt.