Vermieter, die im Jahr 2010 Mietausfälle hatten, können diese bis zum 31. März 2011 bei der Grundsteuer geltend machen. Wenn der Mietausfall nicht selbstverschuldet ist, haben die Vermieter ein Anrecht auf die Rückerstattung eines Teils der Grundsteuer. Die Ertragsminderung kann nur für ungenutzte Immobilien geltend gemacht werden, Grundstücke, die nicht vermietet werden konnten, sind hiervon nicht betroffen.
Für die Grundsteuerminderung muss bei der Behörde, die den Grundsteuerbescheid ausgestellt hat – in der Regel sind dies die Städte und Gemeinden, in Stadtstaaten die Finanzämter – ein Antrag gestellt werden, der entsprechend begründet ist. Den größten Erfolg verspricht eine sorgfältige Dokumentation über die Vermietungsbemühungen. Idealerweise werden schriftliche Nachweise wie Makleraufträge, Anzeigen in Zeitungen oder Internet gleich mit eingereicht. Da die meisten Gemeindehaushalte stark angespannt sind, werden Anträge nach Einschätzung der Eigentümerschutzgemeinschaft Haus & Grund derzeit detailliert geprüft. Die Anträge müssen der Behörde bis spätestens 31. März 2011 vorliegen, eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich. Über den Stichtag hinaus eingereichte Anliegen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Eine komplette Rückerstattung der Grundsteuer ist nicht möglich, jedoch unterscheiden die Behörden zwischen zwei Fallvarianten der Ertragsminderung:
- Konnte die Immobilie in 2010 überhaupt nicht vermietet werden, sprich der Vermieter hatte eine Ertragsminderung von 100 Prozent, kann er mit einer Erstattung von 50 Prozent der Grundsteuer rechnen. Dies ist dann auch der größtmögliche Betrag.
- 25 Prozent der einbehaltenen Grundsteuer werden zurückgezahlt, wenn in 2010 weniger als die Hälfte der sonst gängigen Miete vereinnahmt werden konnte.
Sofern der Mietausfall nicht selbst verschuldet ist und die Vermietungsbemühungen entsprechend dokumentiert werden können, ist ein Antrag auf Grundsteuerlass auf jeden Fall lohnenswert.