Immobilienerbe

Ein Großteil unserer Privataufträge resultiert aus Erbfällen, bei denen ein Immobilienobjekt innerhalb der Erbengemeinschaft übertragen werden soll.

Damit keiner der Beteiligten eine Benachteiligung empfindet, wird ein Immobiliensachverständiger gerufen.

In einige Fällen ist der Erbfall noch nicht eingetreten, jedoch soll die Immobilie veräußert werden, da der Eigentümer ein Pflegefall wurde und in einer entsprechenden Einrichtung lebt. Hier muss mitunter auch der Sozialbehörde nachgewiesen werden, dass das Immobilienvermögen nicht verschenkt wird. In solchen Fällen bietet ein Verkehrswertgutachten eine sichere Lösung an.

Ist relevantes Immobilienvermögen vorhanden, welches absehbar Freibeträge im Erbfall ausschöpfen wird, ist ggf. die vorweggenommene Erbfolge eine Lösung um unnötige Steuern zu vermeiden. Die Parteien (in diesem Fall Erblasser und Erben) bestellen aus einem Erbvertrag einen Sachverständigen, der den Immobilienwert zu einem Wertermittlungsstichtag ermitteln soll. So kann die Erbmasse ggf. vor dem Erbfall monetär definiert und vertragsfähig gemacht werden. Andererseits kann in einem Erbvertrag das Immobilienvermögen einem Erben zugesprochen werden mit der Maßgabe, dass dieser die anderen Erben auf Basis des Verkehrswertes ausbezahlen muss. Auch hier wird aus dem Vertrag heraus ein Immobiliensachverständiger bestellt.

Es ist prinzipiell eine gute Überlegung, bevor ein Immobilienbestand dem Risiko einer Teilungsversteigerung ausgesetzt wird oder ein Familienstreit ausbricht, den möglichen Erbfall vertraglich mit sachverständiger Unterstützung vorab zu regulieren. Kirchner & Kollegen hilft Ihnen gern bei diesem Anliegen.

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